REVOSax Landesrecht Sachsen - Sächsische ...
Änderungen der angezeigten Daten sind der Fischereibehörde unverzüglich mitzuteilen. Wird der Aalfang zu Erwerbszwecken aufgegeben oder wird ein Fischereifahrzeug nicht mehr dafür eingesetzt, ist dies ebenfalls der Fischereibehörde anzuzeigen. (2) Wer Aale zu Erwerbszwecken fängt, hat für jeden Fangtag Aufzeichnungen zu fertigen über: